10.08.2026

Neue EU-Verpackungsordnung: Das müssen Handwerksbetriebe beachten

Ab 12. August 2026 werden erweiterte Anforderungen aus der neuen europäischen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) wirksam.

Zwei Männer in Blaumännern verpacken Pappkisten in Folie.

© LIGHTFIELD STUDIOS/stock.adobe.com

Ab dann müssen auch Handwerksbetriebe die neuen Vorgaben umsetzen. Dabei werden die Rollen Erzeuger, Importeur, Lieferant, Vertreiber und Hersteller von Verpackungen unterschieden. Betroffen sind insbesondere das Nahrungsmittelhandwerk sowie Bau- und Installationsbetriebe.

  • Verpacken Sie Produkte und Waren und geben diese an Ihre Kunden weiter? Dann sind Sie Erzeuger.
  • Nutzen Sie Verkaufs- oder Serviceverpackungen? Dann sind Sie Vertreiber.
  • Vertreiben Sie Verpackungen unter eigener Marke/mit eigenem Logo oder importieren selbst Waren aus Nicht-EU-Staaten? Dann gelten Sie als Erzeuger und haben die volle rechtliche Verantwortung.
  • Werden Sie mit Produkten und Betriebsmitteln beliefert, die Sie nach Entfernen der Transportverpackungen einzeln an Kunden weiterverkaufen? Dann sind Sie Abfallerzeuger gebrauchter Transportverpackungen.
  • Stellen Sie Verpackungen selbst her? Dann sind Sie Hersteller.

Handwerksbetriebe sollten zeitnah ihre Betroffenheit und ihren Anpassungsbedarf prüfen. Je nach Rolle sind Beschriftungs-, Registrierungs- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen, etwa in Bezug auf Verpackungsmaterialien (PFAS-Verbot, Kompostierbarkeit, Minimierung von Verpackungen und Wiederverwendbarkeit). Ziel der Verordnung ist es, die Abfallmenge zu reduzieren und vor gesundheitsschädlichen Verpackungsmaterialien (PFAS) zu schützen. Ab Februar 2027 müssen kundeneigene Behälter akzeptiert werden. Ab 2030 sollen viele Transportverpackungen wiederverwendbar sein.

Mehr Informationen dazu gibt es im Webinar am 26. August 2026: Anmeldung

Oder bei der Umweltberatung der HWK Frankfurt-Rhein-Main, Tel. 069 97172-828.